§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die MBC- Consult an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen im Bereich Controlling, Finanzbuchhaltung einschließlich der Schulung von Mitarbeiter und Leistungen als Kontierungshelfer im Rahmen der rechtlich zulässigen Tätigkeiten , ausdrücklich ausgenommen sind Jahresabschlussarbeiten, (Bilanzerstellung, Buchprüfung und Testierung).
Diese Auftragsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.
§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND/LEISTUNGSUMFANG
Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt. Nach Ihrer Auftragserteilung erhalten Sie von uns eine Vorab- Bestätigung. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit wie Schulung, Beratung, Kontierungshelfer, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Buchhaltungsarbeiten erfolgen ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. MBC-CONSULT ist für die Tätigkeit des Kontierungshelfer dem Auftraggeber unterstellt und übernimmt für die Vollständigkeit oder das Betriebsergebnis keine Verantwortung. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
Soll die MBC-Consult zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.
Die MBC-CONSULT kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die MBC-CONSULT entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
§ 3 LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
Die MBC-CONSULT ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt die MBC-CONSULT binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
§ 4 SCHWEIGEPFLICHT/DATENSCHUTZ
Die MBC-CONSULT ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf sie weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen.
Die MBC-CONSULT übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Die MBC-CONSULT ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die MBC-CONSULT nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten. Bei Tätigkeiten im Rahmen eines Kontierungshelfers obliegt dem Auftraggeber die Pflicht alle für Ihn ausgeführten Tätigkeit zeitnah auf Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit in Sinne seines Unternehmens zu prüfen und überwachen, sowie sorge zu tragen das alle Informationen vorliegen. Vorsteueranmeldungen sowie sonstige Abgaben sind vom Auftraggeber selbst einzureichen und auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Beschäftigung eines Kontierungshelfers (Erfüllungsgehilfen) entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Haftung, und der Pflicht die Kontierungen und daraus resultierenden Berichte, Auswertungen, Salden zeitnah zu prüfen und zu sichten. Sollten Teilbereiche der Buchhaltungen in andere oder fremde Umgebungen erfolgen ist zusätzlich die ordnungsgemäße Verarbeitung der Import / Exporte vom Auftraggeber sicherzustellen. Dies gilt insbesondere wenn Ex-und Importe Stammdaten oder Kontierungsrelevante Daten erhalten und mittels Schnittstelle übergeben werden.
§ 6 VERGÜTUNG/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/AUFRECHNUNG
Sofern nicht anders vereinbart, hat die MBC-CONSULT neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen wie Reiskosten und Kilometerpauschalen. Das Entgelt für die Dienste der MBC-CONSULT wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr.
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der MBC-CONSULT auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 GEWÄHRLEISTUNG/VERJÄHRUNG
Die MBC-CONSULT führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die MBC-CONSULT leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nicht überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
Die MBC-CONSULT leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung bei der Auftragsausführung.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
§ 8 HAFTUNG
Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf den dreifachen Wert des Honorars, maximal 5.000 €uro begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die MBC-CONSULT verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Haftungsausschluss besteht für In- und Export Daten aus anderen Umgebungen, oder die damit verbundenen Stammdaten und Buchungslogiken, sowie für Ergebnissen die daraus resultieren. Haftausschluss besteht auch für Material, externen Erhebungen fremder Dritter, sowie alle externen Informationen, die als Grundlage des Auftragstätigkeit überlassen wurden.Eine Haftung für Daten, Informationen und die ordnungsgemäße Verarbeitung durch Dritte (Software) schließt MBC-CONSULT aus.Der Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
§ 9 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS DES BERATERS
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags der MBC-CONSULT gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die MBC-CONSULT Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 ANNAHMEVERZUG/UNTERLASSENE MITWIRKUNG
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die MBC-CONSULT Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens- bzw. der Mehraufwendungen.
§ 11 TREUEPFLICHT
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von der Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeiter der MBC-CONSULT dieser unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 HÖHERE GEWALT
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 13 KÜNDIGUNG
Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im übrigen mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen hiervon sind Seminare und Schulungen ( siehe § 2 Regelung Schulung).
§ 14 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT/AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die MBC-CONSULT an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat die MBC-CONSULT alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
Die Pflicht der MBC-CONSULT zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 15 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SCHULUNG / SEMINARE
Ca. 6 Wochen vor Seminarbeginn erhalten Sie persönlich Informationen zum Seminarablauf und für Ihre Planung der Seminarräumlichkeiten. Ca. 3 Wochen vor Seminarbeginn folgt dann die Seminargebührenrechnung. Unsere Honorare verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Rechnungen innerhalb Deutschlands. Sollte für Bereitstellung eines Seminarraums mit entsprechender Technik MBC-CONSULT selbst sorge tragen wird die Raummiete sowie die Nebenkosten an den Veranstalter weiterberechnet. Rechnungen sind ohne Abzug fällig spätestens mit Beginn des jeweiligen Seminars. Umbuchungen / Stornierungen: Ohne Gebühr möglich bis 4 Wochen vor Seminarbeginn. Wird eine Anmeldung innerhalb von 4 Wochen vor Seminarbeginn umgebucht oder abgemeldet, berechnen wir für Dispositionskosten eine Bearbeitungsgebühr von EUR 350,- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Stornierung gebuchter Hotelzimmer: Im Regelfall buchen wir auf Ihre Seminaranmeldung hin auch ein EZ mit Dusche/Bad im entsprechenden Ort zu den jeweils angegebenen Konditionen. Sollten uns im Falle Ihrer Seminarabsage seitens des Hotels Stornogebühren wegen kurzfristiger Zimmerstornierung in Rechnung gestellt werden, müssen wir diese an Sie weiterberechnen. Referenten: Im Regelfall liegen die Referenten für unsere Seminare namentlich fest. Wir behalten uns aber im Einzelfall (z.B. Krankheit) den Austausch von Referenten vor. Seminarausfall: Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, dass ein Seminar durch die MBC-CONSULTabgesagt werden muss (z.B. wegen Unfall, Krankenhausaufendhalt), können wir Ihnen nicht ersetzen. Teilnahmebestätigung: Bitte beachten Sie, dass wir eine Teilnahmebestätigung nur ausstellen können, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer die gesamte Seminarzeit anwesend war.
§ 16 SONSTIGES
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der MBC-CONSULT dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Balingen, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.